Satzung der Aids-Hilfe im Kreis Soest e.V.
§ 1: Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „AIDS-Hilfe im Kreis Soest e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Soest.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
a) „die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten […]“ (§ 52 Abs. 2 Abgabenordnung).
b) „die Förderung der Jugendhilfe […]“ (§ 52 Abs. 4 Abgabenordnung)
c) „die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger […] Zwecke“ (§
52 Abs. 25 Abgabenordnung).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Menschen mit HIV/AIDS oder anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) zu beraten, zu
betreuen, einschließlich ihres sozialen Umfelds und Selbsthilfe zu initiieren
- Personen über HIV/AIDS und ST
aufzuklären und zu beraten, um dadurch die Selbstbestimmung zu fördern und jeglicher
Diskriminierung entgegenzuwirken
-die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern und öffentliche Stellen im Kreis Soest durch
Mitarbeit und Beratung zu unterstützen
-HIV/AIDS nicht nur als physiologisch-gesundheitliches Problem zu behandeln, sondern auch
die Zusammenhänge der medizinischen, sozialpsychologischen und politischen Faktoren zu
vermitteln
-Menschen mit HIV/AIDS oder anderen STI Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung
der Infektion/Erkrankung und ihren Auswirkungen anzubieten und im Falle der Bedürftigkeit
durch mildtätige Zuwendungen zu helfen
-Menschen mit unterschiedlichen sexuellen Ausrichtungen zu informieren, zu stärken und eine
gesellschaftliche Inklusion zu erreichen
-Qualifizierung von Multiplikator_innen, v.a. im Bereich der Gesundheitspflege und der sozialen
Betreuung, Mitgliedern des Vereins, Ehrenamtlichen sowie An- und Zugehörigen
-Maßnahmen zur zielgruppenspezifischen HIV/AIDS-Prävention, insbesondere für Personen,
die besonders gefährdet sind
-Sexualpädagogische HIV/STI-Prävention für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in
Schulen und im außerschulischen Bereich
- Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungs-, Betreuungs- und
Behandlungsangeboten für Menschen mit HIV/AIDS und STI
(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des
Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen
Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er
kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen,
die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
(5) Für Aufwendungen zugunsten des Vereins, die im Rahmen des
satzungsmäßigen Zwecks geleistet werden, besteht gemäß § 10 b (3) EStG ein
Erstattungsanspruch. Inwieweit steuerpflichtige Erbringer solcher Aufwendungen auf die
Erstattung gegenüber dem Verein verzichten und steuerlich geltend machen, unterliegt deren
freier Entscheidung.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Ideelle und organisatorische Ausrichtung
Der Verein ist Mitglied der Aidshilfe NRW e.V. und der Deutschen AIDS-Hilfe e.V.
Der Verein ist Mitglied im
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und
trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge
Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.
§ 5: Mitgliedschaft
(1)
a) Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Auf eigenen Wunsch des Antragstellers kann
eine Fördermitgliedschaft eingerichtet werden
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft ist Widerspruch an die
Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von sechs Wochen.
(5) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Ziele und Interessen
des Vereins verstoßen hat oder das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im
Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme und Rechtfertigung einzuräumen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein bekannt zu geben.
(6) Gegen den Ausschluss ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung statthaft.
Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang schriftlich beim
Vorstand eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6: Beiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Kann ein Mitgliedsbeitrag zum Fälligkeitsdatum nicht eingezogen werden, trägt das Mitglied
anfallende Kosten plus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 €.
§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Sie wird durch unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes in
Textform einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der
Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung
folgenden Tag.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder in Textform und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Hinsichtlich der Form und Frist der
Einladung wird auf §7 8 Abs. 2 verwiesen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht anderen
Vereinsorganen übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand angehören noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die
Rechnungsprüfer werden jeweils für 2 Jahre gewählt
d) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder im Berichtszeitraum
e) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
f) Inhaltliche Diskussion und Festlegung der Vereinsarbeit
g) Beschlussfassung über die Satzungsänderung sowie über Auflösung des Vereins
h) Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung, wobei eine Ergänzung der Tagesordnung
Beschlussfassungspunkte nicht zugelassen ist
i) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung bestimmt die
Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes,
anwesendes Mitglied dies verlangt.
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf sich vereinigen als
die Mitbewerberinnen und Mitbewerber.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der
Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
(8) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist
von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 9: Vorstand
(1)
a) Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei,
höchstens acht, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandmitgliedern, dem
1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden sowie bis zu 5 Beisitzern.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 1
stellvertretenden Vorsitzenden und den 2. stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne
des §26 BGB je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1.
stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretenden Vorsitzende von ihrem
Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist
und nur nach Rücksprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, können die verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
benennen.
(3) Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er ist an die Weisungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Er
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vorstand oder Teile des Vorstandes können auf einer Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit gewählt werden.
(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen. Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vereins besondere Aufgaben
eigenverantwortlich übertragen.
(9) Vorstandssitzungen finden möglichst einmal im Monat statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt in Textform oder mündlich.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Im Übrigen gilt § 9, (8)
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in
Textform oder fernmündlich erklären. In Textform oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen. Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte
Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder
sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen
Aufwandsvergütung und /oder sonstigen Vergütungen beschließt die Mitgliederversammlung
unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
(12) Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist verpflichtet, die Bestimmungen des
Geldwäschegesetzes in Bezug auf das Transparenzregister zu beachten. Insbesondere ist zu
beachten, dass Veränderungen des Vorstandes richtig und unverzüglich zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden sind, damit eine korrekte Eintragung erfolgen kann. Nur dann
greift die Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GWG, so dass eine eigenständige Meldung des
Vorstands zur Eintragung in das Transparenzregister fiktiv als erfüllt gilt (als wirtschaftlich
Berechtigter gilt jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB).
§ 10: Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ⅔
Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderung-en müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11: Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 12: Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu berufende Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die
Aidshilfe NRW e.V., Lindenstraße 20, 50674 Köln
und die
Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Wilhelmstraße 138, 10963 Berlin
zu gleichen Teilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise
mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 13: Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll
die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die
dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht.
In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich
bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige
Lücke enthält.
Aufgestellt: 09.05.1988
1. Änderung: 10.06.2002
2. Änderung: 14.05.2007
3. Änderung: 10.05.2010
4. Änderung: 22.05.2017
Letzte Änderung: 16.12.2020